RS OGH 2022/9/27 5Ob15/78 (5Ob16/78), 5Ob15/80 (5Ob16/80), 5Ob47/81, 5Ob20/84, 5Ob68/85, 5Ob114/85,

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Veröffentlicht am 04.07.1978
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Rechtssatz

Nicht jede Veränderung an den zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache stellt schon einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG dar.Nicht jede Veränderung an den zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache stellt schon einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083271

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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