Norm
UWG §1 D2cRechtssatz
Ein Preisschleudern - also eine Preisherabsetzung auf einen Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises - muß als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn dafür keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes maßgebend sind, sondern es allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall das billigere Geschäft zu sein. Beweispflichtig dafür, daß für die Abgabe von Waren zu einem Schleuderpreis wirtschaftlich noch zu rechtfertigende Gründe des eigenen Betriebes maßgeblich waren, ist der "Preisschleuderer". (Wlaschek-Milchpreislizitation).Ein Preisschleudern - also eine Preisherabsetzung auf einen Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises - muß als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG angesehen werden, wenn dafür keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes maßgebend sind, sondern es allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall das billigere Geschäft zu sein. Beweispflichtig dafür, daß für die Abgabe von Waren zu einem Schleuderpreis wirtschaftlich noch zu rechtfertigende Gründe des eigenen Betriebes maßgeblich waren, ist der "Preisschleuderer". (Wlaschek-Milchpreislizitation).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078087Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0040OB00344_7800000_002