RS OGH 2000/4/12 4Ob344/78, 4Ob303/80, 4Ob258/97p, 4Ob316/99w, 4Ob83/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1978
beobachten
merken

Norm

UWG §1 D2c
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Ein Preisschleudern - also eine Preisherabsetzung auf einen Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises - muß als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn dafür keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes maßgebend sind, sondern es allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall das billigere Geschäft zu sein. Beweispflichtig dafür, daß für die Abgabe von Waren zu einem Schleuderpreis wirtschaftlich noch zu rechtfertigende Gründe des eigenen Betriebes maßgeblich waren, ist der "Preisschleuderer". (Wlaschek-Milchpreislizitation).Ein Preisschleudern - also eine Preisherabsetzung auf einen Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises - muß als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG angesehen werden, wenn dafür keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes maßgebend sind, sondern es allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall das billigere Geschäft zu sein. Beweispflichtig dafür, daß für die Abgabe von Waren zu einem Schleuderpreis wirtschaftlich noch zu rechtfertigende Gründe des eigenen Betriebes maßgeblich waren, ist der "Preisschleuderer". (Wlaschek-Milchpreislizitation).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 344/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 344/78
    Veröff: ÖBl 1978,148
  • 4 Ob 303/80
    Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 303/80
    Beisatz: Canon-Hartlauer. (T1) Veröff: ÖBl 1980,67
  • RS0078087">4 Ob 258/97p
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 258/97p
    Auch; Beisatz: Hier: Sachliche Gründe für das Anbieten von Inseratveröffentlichungen zu einem Fünftel des Normalpreises. (T2)
  • RS0078087">4 Ob 316/99w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 316/99w
    Auch; nur: Ein Preisschleudern - also eine Preisherabsetzung auf einen Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises - muß als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn dafür keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes maßgebend sind, sondern es allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall das billigere Geschäft zu sein. (T3)
  • RS0078087">4 Ob 83/00k
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 83/00k
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078087

Dokumentnummer

JJR_19780704_OGH0002_0040OB00344_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten