Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei der Interessenabwägung nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG 1975 ist nicht nur auf die Interessenlage einzelner Miteigentümer untereinander, sondern auf die Benützungssituation der Gesamtliegenschaft abzustellen.Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975 ist nicht nur auf die Interessenlage einzelner Miteigentümer untereinander, sondern auf die Benützungssituation der Gesamtliegenschaft abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083266Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0050OB00015_7800000_003