Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber erkannte Schadensgeneigtheit der durch besondere Schutzgesetze geregelten Verhaltensweisen rechtfertigen es, den deliktischen Bereich aufzuteilen und die Schutzgesetzesverletzungen den "gesetzlichen Verbindlichkeiten" im Sinne des § 1298 ABGB zuzuordnen, während für sonstige objektive Pflichtwidrigkeiten § 1296 ABGB gilt.Die vom Gesetzgeber erkannte Schadensgeneigtheit der durch besondere Schutzgesetze geregelten Verhaltensweisen rechtfertigen es, den deliktischen Bereich aufzuteilen und die Schutzgesetzesverletzungen den "gesetzlichen Verbindlichkeiten" im Sinne des Paragraph 1298, ABGB zuzuordnen, während für sonstige objektive Pflichtwidrigkeiten Paragraph 1296, ABGB gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016