Norm
ABGB §1296Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber erkannte Schadensgeneigtheit der durch besondere Schutzgesetze geregelten Verhaltensweisen rechtfertigen es, den deliktischen Bereich aufzuteilen und die Schutzgesetzesverletzungen den "gesetzlichen Verbindlichkeiten" im Sinne des § 1298 ABGB zuzuordnen, während für sonstige objektive Pflichtwidrigkeiten § 1296 ABGB gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016