RS OGH 1978/7/7 1Ob668/78, 5Ob743/78, 7Ob772/78, 3Ob597/81, 7Ob759/81, 7Ob756/81, 8Ob599/84, 1Ob636/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1978
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Norm

ABGB §139
ABGB §145
ABGB §176 B
ABGB §176 C
ABGB §177 B

Rechtssatz

Während eine Interessenabwägung bei der Entscheidung, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, hat bei geforderter Aufhebung einer bereits wegen Gefährdung des Kindeswohls erfolgten Einschränkung der elterlichen Rechte eine Abwägung sehr wohl stattfinden; da grundsätzlich jede Maßnahme, die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung reißt, vermieden werden soll, muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil gewährleistet ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 668/78
    Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 668/78
    Veröff: SZ 51/112
  • 5 Ob 743/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 5 Ob 743/78
  • 7 Ob 772/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 772/78
  • 3 Ob 597/81
    Entscheidungstext OGH 09.09.1981 3 Ob 597/81
  • 7 Ob 759/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 759/81
    nur: Während eine Interessenabwägung bei der Entscheidung, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat. (T1)
  • 7 Ob 756/81
    Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 756/81
  • 8 Ob 599/84
    Entscheidungstext OGH 06.09.1984 8 Ob 599/84
    nur T1; Beisatz: In einer solchen Ermessungsentscheidung kann aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gelegen sein. (T2)
  • 1 Ob 636/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 636/85
  • 1 Ob 650/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 650/86
    nur T1
  • 4 Ob 517/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 517/91
    Beisatz: Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohl entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, dass wieder eine Maßnahme nach § 176 Abs 2 ABGB angeordnet werden müsste. Es trifft nicht zu, dass für die Wiederherstellung der vollen rein persönlichen Rechte der ae Mutter schon im Zweifel auch dann zu entscheiden ist, wenn nicht eindeutig feststeht, dass dies dem Kindeswohl dient; über dem Elternrecht steht ja das Kindeswohl. (T3)
    Veröff: ÖA 1991,140
  • 9 Ob 143/98i
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 143/98i
    Auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 91/01z
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 91/01z
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 50/02p
    Entscheidungstext OGH 02.04.2002 1 Ob 50/02p
    Auch; Beisatz: Bei der Zuteilung der Obsorge sind die Verhältnisse beider Elternteile einander gegenüberzustellen und abzuwägen. (T4)
  • 8 Ob 99/03x
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 99/03x
    Vgl aber; Beisatz: Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken. (T5)
  • 9 Ob 28/04i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 28/04i
    Auch; Beis wie T3 nur: Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohl entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, dass wieder eine Maßnahme nach § 176 Abs 2 ABGB angeordnet werden müsste. (T6)
  • 5 Ob 103/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 103/10y
  • 1 Ob 167/14m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 167/14m
    Vgl auch
  • 4 Ob 143/15f
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 143/15f
    Auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 49/17i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 49/17i
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Obsorge wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen; die Kinder leben seither in Pflegefamilien. Eine vom Vater geforderte „schrittweise Rückführung“ der Kinder hätte zur Voraussetzung, dass es gelingt, die Beziehung zwischen ihnen soweit zu vertiefen, dass Maßnahmen in diese Richtung ohne Traumatisierung und Verunsicherung der Kinder möglich sind. (T7)
  • 3 Ob 68/22d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 3 Ob 68/22d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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