Norm
StVO §15 Abs4Rechtssatz
Die Vorschrift des § 15 Abs 4 StVO dient gerade dazu, bei Überholvorgängen die Gefahr von Kollisionen infolge geringfügiger Änderungen in der Fahrspur des überholten Fahrzeuges auszuschließen.Die Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 4, StVO dient gerade dazu, bei Überholvorgängen die Gefahr von Kollisionen infolge geringfügiger Änderungen in der Fahrspur des überholten Fahrzeuges auszuschließen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074010Dokumentnummer
JJR_19780712_OGH0002_0080OB00123_7800000_001