Norm
WEG 1975 §14Rechtssatz
Das WEG 1975 geht, wie sich aus dem Einleitungssatz seines § 14 Abs 1 ergibt, grundsätzlich davon aus, daß für die Verwaltung der (allgemeinen Teile der) Liegenschaft des 16.Hauptstück des 2.Teiles des ABGB gilt, doch trifft das WEG 1975 in den §§ 14 ff teils zur Klarstellung, teils zum Schutz der Wohnungseigentümer für Einzelfälle, besondere Regelungen.Das WEG 1975 geht, wie sich aus dem Einleitungssatz seines Paragraph 14, Absatz eins, ergibt, grundsätzlich davon aus, daß für die Verwaltung der (allgemeinen Teile der) Liegenschaft des 16.Hauptstück des 2.Teiles des ABGB gilt, doch trifft das WEG 1975 in den Paragraphen 14, ff teils zur Klarstellung, teils zum Schutz der Wohnungseigentümer für Einzelfälle, besondere Regelungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083064Dokumentnummer
JJR_19780714_OGH0002_0050OB00640_7800000_003