RS OGH 1978/7/19 10Os99/78, 9Os201/82

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Veröffentlicht am 19.07.1978
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Norm

StGB §280 Abs1

Rechtssatz

"Ansammeln" ist nicht nur das Anlegen eines nach und nach vergrößerten Vorrats, sondern auch das Errichten eines Lagers von Kampfmitteln uno actu

1. nach zwanglosem sprachlichen Verständnis,

2. auf Grund des Schutzzwecks des § 280 StGB,

3. zumal bei offenkundig ebenbürtigem Verhaltensunwert und Erfolgsunwert in beiden Varianten ein Differenzierungsbedürfnis fehlt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 99/78
    Entscheidungstext OGH 19.07.1978 10 Os 99/78
    Veröff: SSt 49/40
  • 9 Os 201/82
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 9 Os 201/82
    nur: "Ansammeln" ist nicht nur das Anlegen eines nach und nach vergrößerten Vorrats, sondern auch das Errichten eines Lagers von Kampfmitteln uno actu. (T1) Veröff: SSt 54/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096045

Dokumentnummer

JJR_19780719_OGH0002_0100OS00099_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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