Norm
StGB §280 Abs1Rechtssatz
"Ansammeln" ist nicht nur das Anlegen eines nach und nach vergrößerten Vorrats, sondern auch das Errichten eines Lagers von Kampfmitteln uno actu
1. nach zwanglosem sprachlichen Verständnis,
2. auf Grund des Schutzzwecks des § 280 StGB,
3. zumal bei offenkundig ebenbürtigem Verhaltensunwert und Erfolgsunwert in beiden Varianten ein Differenzierungsbedürfnis fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096045Dokumentnummer
JJR_19780719_OGH0002_0100OS00099_7800000_004