Norm
StGB §280 Abs1Rechtssatz
"Ansammeln" ist nach zwanglosem sprachlichen Verständnis nicht nur das Anlegen eines nach und nach vergrößerten Vorrats, sondern auch das Errichten eines entsprechend großen Lagers von Kampfmitteln uno actu, zumal bei offenkundig ebenbürtigem Verhaltensunwert und Erfolgsunwert in beiden Fällen ein Differenzierungsbedürfnis fehlt und der Schutzzweck des § 280 StGB eine Unterscheidung ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096046Dokumentnummer
JJR_19780719_OGH0002_0100OS00099_7800000_005