RS OGH 1978/7/20 1Ob676/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1978
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Norm

AußStrG §9 A1
AußStrG §9 A2a
AußStrG §9 B1
AußStrG §14 A5
AußStrG §16 A1
AußStrG §16 BII 2i2
AußStrG §18 A
RpflG §12
RpflG §16

Rechtssatz

Die von einem ernannten Rechtspfleger getroffene Entscheidung entspricht auch dann, wenn der Rechtspfleger seine Enscheidungsbefugnis überschritt, den begrifflichen Grundvoraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung und ist ein gültiger Staatsakt, keineswegs aber etwa eine Nichtentscheidung, die überhaupt keine Wirkung hervorrufen könnte; sie wird, wenn sie unangefochten bleibt, rechtskräftig, ihre Nichtigkeit kann insoweit vom Rekursgericht nicht mehr wahrgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 676/78
    Entscheidungstext OGH 20.07.1978 1 Ob 676/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007025

Dokumentnummer

JJR_19780720_OGH0002_0010OB00676_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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