RS OGH 1978/7/20 3Ob614/78 (3Ob615/78)

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Veröffentlicht am 20.07.1978
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Rechtssatz

Es ist grundsätzlich unzulässig, daß die zweite Instanz einen Ausspruch des Erstgerichtes über einen bestimmten Entscheidungsgegenstand - hier über das Fortbestehen seiner uneingeschränkten Kompetenz, welcher zur Herbeiführung des vom Erstgericht angenommenen "positiven Kompetenzkonfliktes" erfolgte - durch den Ausspruch über einen davon völlig verschiedenen Entscheidungsgegenstand - hier Erteilung eines bestimmten Auftrages an den Kurator - "abändert".

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 614/78
    Entscheidungstext OGH 20.07.1978 3 Ob 614/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041013

Dokumentnummer

JJR_19780720_OGH0002_0030OB00614_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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