Norm
ABGB §1118 B2Rechtssatz
Kann der Bestandnehmer den Umständen nach damit rechnen, daß es der Bestandgeber bei der Mahnung bewenden lassen werde, auch wenn er mit seiner Zinszahlung weiter in Verzug bleibt, so liegt eine ordnungsgemäße Einmahnung des Zinsrückstandes, die den Bestandgeber bei Erfolglosigkeit sodann zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigten würde, nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021195Dokumentnummer
JJR_19780720_OGH0002_0050OB00632_7800000_002