RS OGH 1978/7/20 5Ob632/78, 7Ob555/82

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Veröffentlicht am 20.07.1978
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Norm

ABGB §1118 B2

Rechtssatz

Kann der Bestandnehmer den Umständen nach damit rechnen, daß es der Bestandgeber bei der Mahnung bewenden lassen werde, auch wenn er mit seiner Zinszahlung weiter in Verzug bleibt, so liegt eine ordnungsgemäße Einmahnung des Zinsrückstandes, die den Bestandgeber bei Erfolglosigkeit sodann zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigten würde, nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 632/78
    Entscheidungstext OGH 20.07.1978 5 Ob 632/78
  • 7 Ob 555/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 555/82
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021195

Dokumentnummer

JJR_19780720_OGH0002_0050OB00632_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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