Norm
ABGB §531Rechtssatz
Der Erbe ist nicht bloß gesetzlicher Vertreter des Nachlasses; er hat ein (materielles) Recht auf die Verlassenschaft als Ganzes oder zu einem Bruchteil (Erbrecht, genauer gesagt: Erbanwartschaft, so Gschnitzer, Lehrbuch Erbrecht S 58). Seine vertretungsbefugnis beruht nicht wie die eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung (§ 125 Abs 2 HGB), sondern auf seiner Erbanwartschaft.Der Erbe ist nicht bloß gesetzlicher Vertreter des Nachlasses; er hat ein (materielles) Recht auf die Verlassenschaft als Ganzes oder zu einem Bruchteil (Erbrecht, genauer gesagt: Erbanwartschaft, so Gschnitzer, Lehrbuch Erbrecht S 58). Seine vertretungsbefugnis beruht nicht wie die eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 125, Absatz 2, HGB), sondern auf seiner Erbanwartschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008135Dokumentnummer
JJR_19780727_OGH0002_0030OB00085_7800000_001