Rechtssatz
Freiwilligkeit des Rücktritts nur dann, wenn der Täter von der Tatvollendung Abstand nimmt, obwohl er dieselbe noch für möglich gehalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021