RS OGH 2006/3/29 6Ob697/78, 7Ob604/85 (7Ob605/85), 9Ob22/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1978
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Norm

EO §389 I
EO §389 VB
  1. EO § 389 heute
  2. EO § 389 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. EO § 389 gültig von 01.07.2021 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 389 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 389 heute
  2. EO § 389 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. EO § 389 gültig von 01.07.2021 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 389 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

In der Regel wird über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung lediglich auf Grund der von der gefährdeten Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel entschieden, ohne ihrem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem steht dafür in einem solchen Falle das Recht des Widerspruches nach § 397 Abs 1 EO zu.In der Regel wird über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung lediglich auf Grund der von der gefährdeten Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel entschieden, ohne ihrem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem steht dafür in einem solchen Falle das Recht des Widerspruches nach Paragraph 397, Absatz eins, EO zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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