Norm
EO §389 IRechtssatz
Ob die Einvernehmung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt ganz von dem durch die vorliegenden Umstände geleiteten Ermessen des Gerichtes ab. Das Gesetz enthält hierüber keine Vorschrift. Die Einvernehmung wird zulässig sein
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005416Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013