RS OGH 2026/1/21 1Ob685/78; 6Ob714/87 (6Ob715/87); 3Ob2022/96s; 10Ob2403/96x; 7Ob201/97b; 7Ob20/07b;

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Veröffentlicht am 30.08.1978
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Rechtssatz

Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hatte infolge des Zurückweisungsantrages sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen, und die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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