RS OGH 1978/8/30 1Ob685/78

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Veröffentlicht am 30.08.1978
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Rechtssatz

Die ausdrückliche Erklärung, nicht zu widersprechen, ist bindend und darf nicht nach jahrelanger Dauer des Prozesses in das Gegenteil verkehrt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035649

Dokumentnummer

JJR_19780830_OGH0002_0010OB00685_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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