Rechtssatz
Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch Vermengung ist die Unmöglichkeit, ununterscheidbar vermengtes Geld mit der Eigentumsklage zu verfolgen. Eigentumserwerb durch Vermengung tritt dann nicht ein, wenn Bargeld unterscheidbar vorhanden ist, so etwa, wenn es in der Brieftasche abgesondert verwahrt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010927Im RIS seit
30.08.1978Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023