RS OGH 1978/8/30 1Ob669/78, 6Ob169/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §1115
MG §23 C

Rechtssatz

Nach den §§ 1114 und 1115 ABGB wird nur der Bestandvertrag erneuert, nicht aber ein mit dem Bestandvertrag zugleich geschlossener anderer Vertrag, mag er auch in derselben Urkunde wie der Bestandvertrag niedergelegt sein, wie zB die im Mietvertrag enthaltene Bestimmung über die Einräumung eines Vorkaufsrechtes am Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, oder ein Anwartschaftsrecht für den Abschluss weiterer Bestandverträge über andere im Hause frei werdende Räume.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 669/78
    Entscheidungstext OGH 30.08.1978 1 Ob 669/78
  • 6 Ob 169/13s
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 169/13s
    Vgl; Beisatz: Durch die stillschweigende Erneuerung nach § 1114 f ABGB kommt kein neuer Vertrag zustande, sondern es wird der bereits bestehende Vertrag mit dem bisherigen Inhalt ? abgesehen von der Vertragsdauer ? fortgesetzt. (T1)
    Beisatz: Die Frage, ob ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder jeweils ein getrennter Bestandvertrag und ein anderer Vertrag in derselben Urkunde, ist nur durch Vertragsauslegung im Einzelfall zu beantworten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020824

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten