Norm
ABGB §1115Rechtssatz
Nach den §§ 1114 und 1115 ABGB wird nur der Bestandvertrag erneuert, nicht aber ein mit dem Bestandvertrag zugleich geschlossener anderer Vertrag, mag er auch in derselben Urkunde wie der Bestandvertrag niedergelegt sein, wie zB die im Mietvertrag enthaltene Bestimmung über die Einräumung eines Vorkaufsrechtes am Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, oder ein Anwartschaftsrecht für den Abschluss weiterer Bestandverträge über andere im Hause frei werdende Räume.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020824Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013