Norm
UStG 1972 §1Rechtssatz
Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist, ob Leistung und Entgelt im Verhältnis der Wechselbeziehung, in einem inneren Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Zwischen den gegenseitigen Leistungen muß also eine innere Verknüpfung bestehen, die Zahlungen müssen davon abhängig sein und deshalb geleistet werden, daß der Zahlungsempfänger die von ihm erwartete Tätigkeit und Leistung vollbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075960Dokumentnummer
JJR_19780905_OGH0002_0040OB00374_7800000_002