Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
§ 435 HGB begründet keine unmittelbare Zahlungspflicht des Empfängers; die Rechte des Frachtführers, dem eine Klage gegen den Empfänger auf Abnahme des Gutes und Erfüllung des Frachtvertrages verwehrt bleibt, beschränken sich vielmehr auf die Einrede der Zug - um Zug - Verpflichtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020062Dokumentnummer
JJR_19780905_OGH0002_0040OB00525_7800000_002