Norm
DO.A §36 Abs2 Halbsatz2Rechtssatz
Die Einreihung nach der höherwertigen Tätigkeit gemäß § 36 Abs 2 zweiter Halbsatz DO.A setzt nicht voraus, daß diese überwiegend ausgeübt wird.Die Einreihung nach der höherwertigen Tätigkeit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Halbsatz DO.A setzt nicht voraus, daß diese überwiegend ausgeübt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054694Im RIS seit
05.09.1978Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024