RS OGH 2024/8/26 4Ob67/78; 4Ob13/79 (4Ob14/79); 9ObA254/93; 8ObA4/24g

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Veröffentlicht am 05.09.1978
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Norm

DO.A §36 Abs2 Halbsatz2

Rechtssatz

Die Einreihung nach der höherwertigen Tätigkeit gemäß § 36 Abs 2 zweiter Halbsatz DO.A setzt nicht voraus, daß diese überwiegend ausgeübt wird.Die Einreihung nach der höherwertigen Tätigkeit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Halbsatz DO.A setzt nicht voraus, daß diese überwiegend ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 67/78
    Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 67/78
  • 4 Ob 13/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 13/79
  • RS0054694">9 ObA 254/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 254/93
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • RS0054694">8 ObA 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 ObA 4/24g
    Beisatz: Erheblich ist keine „überwiegende“, sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054694

Im RIS seit

05.09.1978

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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