Norm
VBG §32 Abs2 litgRechtssatz
Keine Kündigung nach § 32 Abs 2 lit g VBG, wenn die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nach wie vor erforderlich ist und geleistet werden muss.Keine Kündigung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG, wenn die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nach wie vor erforderlich ist und geleistet werden muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018