RS OGH 2024/10/23 7Ob643/78; 4Ob509/79; 8Ob517/82; 7Ob689/87; 6Ob353/04m; 8Ob67/11b; 3Ob106/12b; 8Ob

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Veröffentlicht am 07.09.1978
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Rechtssatz

Den eigentlichen Unterbrechungsgrund stellt nicht die Klage sondern das dem Kläger günstige Urteil dar. Eine Unterbrechung tritt daher nicht ein, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034655

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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