TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/27 2001/09/0190

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der S Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 4. September 2001, Zl. LGSW/Abt.10/13113/2070784/2001, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2001 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Angestellte West vom 7. Mai 2001 - mit dem der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die bulgarische Staatsangehörige A D (geboren am 27. November 1974) für die berufliche Tätigkeit als Buchhalterin abgelehnt worden war - gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Aufenthaltsberechtigung mit dem Zweck Studium oder Berufsausbildung schließe die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus. Für die Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft sei eine Niederlassungsbewilligung erforderlich. Aufgrund einer am 30. Mai 2001 ergangenen Aufforderung, den Reisepass der beantragten Ausländerin vorzulegen, habe die Beschwerdeführerin eine für die beantragte Arbeitskraft ausgestellte Aufenthaltserlaubnis (gültig für die Zeit von 8. März 2001 bis 31. März 2001) für den Zweck Studium nachgewiesen; die erforderliche Niederlassungsbewilligung sei nicht vorgelegt worden. Der von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Aufenthaltstitel berechtige nicht zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz mit einschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde war die beantragte Ausländerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG. Dies wird in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, die beantragte Ausländerin sei Studentin und als "Teilzeitkraft" vorgesehen.

Hat die beantragte Ausländerin somit kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach dem AuslBG miteinschließt bzw. verfügt sie über keine Niederlassungsbewilligung, deren Zweck nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, dann steht der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft aber § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG entgegen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Unterscheidung zwischen der Beschäftigung als "Vollzeitkraft" und "Teilzeitkraft" ist nicht maßgeblich. Für ihre Behauptung, die Beschäftigung eines Ausländers als "Teilzeitkraft" erfordere keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG, vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtsgrundlage nicht darzutun. Eine derartige Ausnahme für Teilzeitarbeitskräfte ist den maßgebenden Bestimmungen des AuslBG auch nicht zu entnehmen.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG gestützt hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0261, vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0049, und vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0120).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090190.X00

Im RIS seit

09.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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