TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/20 99/09/0049

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4 Abs6 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des B in P, vertreten durch Dr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in 5204 Strasswalchen, Salzburgerstraße 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 27. Jänner 1999, Zl. 5/13113/Nr.036/99 B ABB Nr. 1843 315 Mag.Wo/St, betreffend Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice (belangte Behörde) vom 27. Jänner 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die Beschäftigung eines mazedonischen Staatsbürgers als Angestellten in seinem mit dem Handel und der Reparatur von Automatikgetrieben befassten Betrieb eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wurde - nach umfangreicher Zitierung von Bestimmungen des AuslBG - im Wesentlichen damit begründet, dass der beantragte Ausländer keiner der in § 4b Abs. 1 AuslBG angeführten Personengruppen angehöre. Auch habe ein Aufenthaltsrecht oder eine Niederlassungsbewilligung des beantragten Ausländers nicht nachgewiesen werden können. Es liege auch kein Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 28 des Fremdengesetzes 1997 vor. Es bestehe kein qualifiziertes Interesse an der Beschäftigung des beantragten Ausländers, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehe. Auch lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer führt aus, der beantragte Ausländer lebe seit mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet und habe hier auch die Volksschule besucht. Er habe sich während seiner Tätigkeit im Betrieb ein umfangreiches Fachwissen angeeignet, spreche perfekt deutsch und sei in Österreich sozial integriert. An der Beschäftigung des Ausländers bestehe ein qualifiziertes, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehendes Interesse.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 (des § 4 leg. cit.) vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997.

Der Beschwerdeführer ist weder im Verwaltungsverfahren der Feststellung der Behörde erster Instanz, noch in seiner Beschwerde der Feststellung der belangten Behörde entgegengetreten, dass der beantragte Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann diese Feststellung nicht rechtswidrig finden; nach der Aktenlage hat der beantragte Ausländer seit dem 12. April 1996 nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages sein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht verloren.

Daher war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (auf den § 4 Abs. 6 Z. 2 leg. cit. verweist) nicht stattzugeben, weshalb auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090049.X00

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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