Norm
StGB §269Rechtssatz
Eine Amtshandlung ist erst dann beendet, wenn sich der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erforderte, nicht mehr pflichtgemäß befaßt. Kündigt der Beamte einem jugendlichen Kraftfahrer die Anzeigenerstattung wegen Übertretung des JGG und wegen dessen frechen Benehmens auch eine solche nach dem Art VIII EGVG an und gibt er den von ihm eingesehenen Führerschein daraufhin an den Jugendlichen mit der Aufforderung zurück, sich zu entfernen, so ist die Amtshandlung erst dann als beendet anzusehen, wenn der Aufgeforderte der an ihn ergangenen Anordnung nachkommt.Eine Amtshandlung ist erst dann beendet, wenn sich der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erforderte, nicht mehr pflichtgemäß befaßt. Kündigt der Beamte einem jugendlichen Kraftfahrer die Anzeigenerstattung wegen Übertretung des JGG und wegen dessen frechen Benehmens auch eine solche nach dem Artikel römisch acht, EGVG an und gibt er den von ihm eingesehenen Führerschein daraufhin an den Jugendlichen mit der Aufforderung zurück, sich zu entfernen, so ist die Amtshandlung erst dann als beendet anzusehen, wenn der Aufgeforderte der an ihn ergangenen Anordnung nachkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095706Im RIS seit
08.09.1978Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025