Norm
ZPO §527 ARechtssatz
In einem Rekursverfahren betreffend eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung hat § 527 Abs 1 letzter Satz ZPO (§ 78 EO) nicht Anwendung zu finden. Ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen, unzulässigen Ausspruch nach dieser Bestimmung (vgl ZBl 1936/487) kommt es bei der Anwendung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur auf die Höhe der hereinzubringenden Kapitalforderung an.In einem Rekursverfahren betreffend eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung hat Paragraph 527, Absatz eins, letzter Satz ZPO (Paragraph 78, EO) nicht Anwendung zu finden. Ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen, unzulässigen Ausspruch nach dieser Bestimmung vergleiche ZBl 1936/487) kommt es bei der Anwendung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nur auf die Höhe der hereinzubringenden Kapitalforderung an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044075Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00129_7800000_002