RS OGH 1978/9/12 3Ob132/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §1009
EO §294 B
EO §299
  1. EO § 294 heute
  2. EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 299 heute
  2. EO § 299 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 299 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 299 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 299 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe der für den Auftraggeber zu beschaffenden Vermögenswerte setzt denknotwendig voraus, daß der Mandatar diese Vermögenswerte bereits erlangt hat; sie entsteht also erst mit der Erlangung dieser Vermögenswerte. Bei den Ansprüchen der Verpflichteten auf Ausfolgung erst eingehender Geldbeträge handelt es sich daher um noch nicht existente Forderungen, die auch nicht zu den fortlaufenden Bezügen im Sinne des § 299 EO gehören, da diese Leistungen der Verpflichteten nicht aus einem zwischen ihr und den Drittschuldner wie immer gearteten Dauerschuldverhältnis fortlaufend zufliessen.Die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe der für den Auftraggeber zu beschaffenden Vermögenswerte setzt denknotwendig voraus, daß der Mandatar diese Vermögenswerte bereits erlangt hat; sie entsteht also erst mit der Erlangung dieser Vermögenswerte. Bei den Ansprüchen der Verpflichteten auf Ausfolgung erst eingehender Geldbeträge handelt es sich daher um noch nicht existente Forderungen, die auch nicht zu den fortlaufenden Bezügen im Sinne des Paragraph 299, EO gehören, da diese Leistungen der Verpflichteten nicht aus einem zwischen ihr und den Drittschuldner wie immer gearteten Dauerschuldverhältnis fortlaufend zufliessen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 132/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 132/78
    JBl 1979,438

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004023

Dokumentnummer

JJR_19780912_OGH0002_0030OB00132_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten