Norm
EO §36 ERechtssatz
Bei Impugnationsklagen betreffend eine Exekution wegen Geldforderungen besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag (Kapitalsbetrag ohne Nebengebühren, § 54 Abs 2 JN). Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO ist daher nicht vorzunehmen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.Bei Impugnationsklagen betreffend eine Exekution wegen Geldforderungen besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag (Kapitalsbetrag ohne Nebengebühren, Paragraph 54, Absatz 2, JN). Eine Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist daher nicht vorzunehmen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000969Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013