RS OGH 2007/12/19 3Ob56/78, 3Ob152/94, 3Ob167/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1978
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 29 JN über die Dauer der Zuständigkeit gelten auch für die Gerichtsbarkeit in Exekutionssachen.Die Bestimmungen des Paragraph 29, JN über die Dauer der Zuständigkeit gelten auch für die Gerichtsbarkeit in Exekutionssachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002383

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten