Norm
EO §374Rechtssatz
Die Verwahrung der Pfandgegenstände ist, obwohl sie im § 374 EO nicht ausdrücklich angeführt ist, als eine den Erfolg der Pfändung sichernde Maßregel zulässig.Die Verwahrung der Pfandgegenstände ist, obwohl sie im Paragraph 374, EO nicht ausdrücklich angeführt ist, als eine den Erfolg der Pfändung sichernde Maßregel zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004889Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00128_7800000_001