RS OGH 1978/9/12 3Ob128/78

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Veröffentlicht am 12.09.1978
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Norm

AO §28 Abs2
  1. AO § 28 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Eine bindende Erklärung des BMJ nach § 28 Abs 2 AO ist nur einzuholen, wenn ein besonderer Grund für die Annahme vorliegt, daß die für die Gleichbehandlung ausländischer Gläubiger erforderliche Beobachtung der Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, denn die Vermutung spricht für diese.Eine bindende Erklärung des BMJ nach Paragraph 28, Absatz 2, AO ist nur einzuholen, wenn ein besonderer Grund für die Annahme vorliegt, daß die für die Gleichbehandlung ausländischer Gläubiger erforderliche Beobachtung der Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, denn die Vermutung spricht für diese.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 128/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 128/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051774

Dokumentnummer

JJR_19780912_OGH0002_0030OB00128_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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