RS OGH 2012/1/25 11Os92/78, 11Os169/79, 15Os161/11g

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Veröffentlicht am 12.09.1978
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Rechtssatz

§ 130 zweiter Satz StGB verlangt, daß der Täter bereits eine nach §§ 128 oder 129 StGB qualifizierte Tat begangen hat und seine Absicht auf Wiederholung solcher Taten gerichtet war.Paragraph 130, zweiter Satz StGB verlangt, daß der Täter bereits eine nach Paragraphen 128, oder 129 StGB qualifizierte Tat begangen hat und seine Absicht auf Wiederholung solcher Taten gerichtet war.

Entscheidungstexte

  • RS0092600">11 Os 92/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1978 11 Os 92/78
  • RS0092600">11 Os 169/79
    Entscheidungstext OGH 23.01.1980 11 Os 169/79
    Ähnlich; Beisatz: Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen. (T1)
  • RS0092600">15 Os 161/11g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 15 Os 161/11g
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092600

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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