RS OGH 1982/3/23 1Ob755/77 (1Ob756/77), 5Ob52/81

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Veröffentlicht am 13.09.1978
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Rechtssatz

Dem Wohnungseigentumsorganisator selbst steht gegenüber dem Wohnungseigentumsbewerber gemäß dem § 24 Abs 4 WEG 1975 ein Rücktrittsrecht zu, wenn letzterer die "noch" zu leistenden Zahlungen nicht erbringt; damit sind die im § 23 Abs 2 WEG 1975 genannten, zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge gemeint.Dem Wohnungseigentumsorganisator selbst steht gegenüber dem Wohnungseigentumsbewerber gemäß dem Paragraph 24, Absatz 4, WEG 1975 ein Rücktrittsrecht zu, wenn letzterer die "noch" zu leistenden Zahlungen nicht erbringt; damit sind die im Paragraph 23, Absatz 2, WEG 1975 genannten, zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge gemeint.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 755/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1978 1 Ob 755/77
  • RS0083453">5 Ob 52/81
    Entscheidungstext OGH 23.03.1982 5 Ob 52/81
    Auch; Beisatz: Ein Verzug des Wohnungseigentumsbewerbers bloß mit der Zahlung der nicht zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge ist kein Rücktrittsgrund. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083453

Dokumentnummer

JJR_19780913_OGH0002_0010OB00755_7700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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