RS OGH 1978/9/13 1Ob755/77 (1Ob756/77), 5Ob52/81

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Veröffentlicht am 13.09.1978
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Norm

WEG 1975 §24 Abs4

Rechtssatz

Dem Wohnungseigentumsorganisator selbst steht gegenüber dem Wohnungseigentumsbewerber gemäß dem § 24 Abs 4 WEG 1975 ein Rücktrittsrecht zu, wenn letzterer die "noch" zu leistenden Zahlungen nicht erbringt; damit sind die im § 23 Abs 2 WEG 1975 genannten, zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge gemeint.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 755/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1978 1 Ob 755/77
  • 5 Ob 52/81
    Entscheidungstext OGH 23.03.1982 5 Ob 52/81
    Auch; Beisatz: Ein Verzug des Wohnungseigentumsbewerbers bloß mit der Zahlung der nicht zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge ist kein Rücktrittsgrund. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083453

Dokumentnummer

JJR_19780913_OGH0002_0010OB00755_7700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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