Norm
WEG 1975 §24 Abs4Rechtssatz
Dem Wohnungseigentumsorganisator selbst steht gegenüber dem Wohnungseigentumsbewerber gemäß dem § 24 Abs 4 WEG 1975 ein Rücktrittsrecht zu, wenn letzterer die "noch" zu leistenden Zahlungen nicht erbringt; damit sind die im § 23 Abs 2 WEG 1975 genannten, zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge gemeint.Dem Wohnungseigentumsorganisator selbst steht gegenüber dem Wohnungseigentumsbewerber gemäß dem Paragraph 24, Absatz 4, WEG 1975 ein Rücktrittsrecht zu, wenn letzterer die "noch" zu leistenden Zahlungen nicht erbringt; damit sind die im Paragraph 23, Absatz 2, WEG 1975 genannten, zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge gemeint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083453Dokumentnummer
JJR_19780913_OGH0002_0010OB00755_7700000_006