Norm
WEG 1975 §22Rechtssatz
Einer analogen Anwendung auch der Ausschließungsgründe auf einen in Zahlungsverzug geratenen Wohnungseigentumswerber zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators steht die Bestimmung des § 23 Abs 2 WEG 1975 entgegen.Einer analogen Anwendung auch der Ausschließungsgründe auf einen in Zahlungsverzug geratenen Wohnungseigentumswerber zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators steht die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WEG 1975 entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082936Dokumentnummer
JJR_19780913_OGH0002_0010OB00755_7700000_002