RS OGH 1978/9/13 1Ob755/77 (1Ob756/77)

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Veröffentlicht am 13.09.1978
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Rechtssatz

Einer analogen Anwendung auch der Ausschließungsgründe auf einen in Zahlungsverzug geratenen Wohnungseigentumswerber zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators steht die Bestimmung des § 23 Abs 2 WEG 1975 entgegen.Einer analogen Anwendung auch der Ausschließungsgründe auf einen in Zahlungsverzug geratenen Wohnungseigentumswerber zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators steht die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WEG 1975 entgegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 755/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1978 1 Ob 755/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082936

Dokumentnummer

JJR_19780913_OGH0002_0010OB00755_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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