Norm
AbgEO §14 Abs5Rechtssatz
Für die Aufschiebung des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens ist primär § 44 EO maßgebend. Die Aufschiebung der Abgabenexekution ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 2 EO von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.Für die Aufschiebung des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens ist primär Paragraph 44, EO maßgebend. Die Aufschiebung der Abgabenexekution ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, EO von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001888Dokumentnummer
JJR_19780919_OGH0002_0030OB00139_7800000_001