Norm
StGB §297Rechtssatz
Ob eine Verleumdung vorliegt, ist nach dem Wortlaut und Sinn der betreffenden Äußerung im Zusammenhang mit dem sonstigen Aussageinhalt und Anzeigeninhalt und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096720Im RIS seit
19.09.1978Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025