RS OGH 1978/9/19 5Ob660/78, 5Ob512/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1978
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Norm

AusStrG §14 A5
AußStrG §16 A2
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Bestätigt das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß zB mit der Maßgabe, daß die Entschädigungssumme für die nach dem Enteignungsbescheid vom 08.01.1974 in Anspruch genommene Grundfläche von 7204 Quadratmeter mit 1.800.000,- Schilling festgesetzt und der Antragsgegnerin aufgetragen werde, diesen Betrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von 508.115,- Schilling sohin 1.291.885,-

Schilling binnen 14 Tagen zu bezahlen, dann liegt keine bestätigende Entscheidung vor. Der Revisionsrekurs ist ohne die Beschränkung des § 16 AußStrG zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0104789

Dokumentnummer

JJR_19780919_OGH0002_0050OB00660_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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