Norm
StVO §7 Abs1 IICRechtssatz
Liegt nur am rechten Fahrbahnrand ein Straßenbahngleis, so steht dessen Befahrung in der Längsrichtung § 7 Abs 1 StVO nicht von vornherein entgegen.Liegt nur am rechten Fahrbahnrand ein Straßenbahngleis, so steht dessen Befahrung in der Längsrichtung Paragraph 7, Absatz eins, StVO nicht von vornherein entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073590Dokumentnummer
JJR_19780920_OGH0002_0080OB00119_7800000_001