RS OGH 2021/12/14 2Ob115/78, 2Ob108/79, 2Ob52/81, 2Ob175/81, 2Ob83/83 (2Ob84/83), 8Ob191/83, 2Ob648/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1978
beobachten
merken

Norm

ASVG §333 Abs4
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Aufseher im Betrieb ist nur eine Person, die über die Durchführung von Betriebsvorgängen bestimmen kann, nicht aber schon jemand, der bloß mitfahrenden Personen in seiner Funktion als Kraftfahrzeuglenker Anweisungen über das Verhalten in Kraftfahrzeugen geben kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0085418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten