Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, durch die Beschädigung der in Z 5 des § 126 Abs 1 StGB genannten Sachen deren Betriebssicherheit zu beeinträchtigen.Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, durch die Beschädigung der in Ziffer 5, des Paragraph 126, Absatz eins, StGB genannten Sachen deren Betriebssicherheit zu beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025