Norm
ABGB §1036Rechtssatz
Nimmt der Geschädigte die Behebung der eingetretenen Schäden selbst vor, ist er wie ein Geschäftsführer des Ersatzpflichtigen zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019829Dokumentnummer
JJR_19780926_OGH0002_0050OB00643_7800000_001