Norm
StVO §11 Abs1Rechtssatz
Ein weiterer Rückblick unmittelbar vor dem Linkseinbiegen erfüllt nur dann seine Funktion, wenn er so rechtzeitig erfolgt, daß der Kraftfahrer, der links einzubiegen beabsichtigt, von diesem Vorhaben noch Abstand nehmen kann und bereit ist, sein Fahrverhalten auf die durch diesen Rückblick wahrgenommene Verkehrslage einzurichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073700Dokumentnummer
JJR_19780927_OGH0002_0080OB00145_7800000_001