RS OGH 1978/9/29 13Os190/77

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Veröffentlicht am 29.09.1978
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Rechtssatz

§ 39 StGB kommt jedenfalls nicht zum Tragen, wenn (bei Zusammentreffen) strafbarer Handlungen davon nicht jenes Delikt, das mit der höchsten Strafe bedroht, berührt wird.Paragraph 39, StGB kommt jedenfalls nicht zum Tragen, wenn (bei Zusammentreffen) strafbarer Handlungen davon nicht jenes Delikt, das mit der höchsten Strafe bedroht, berührt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090561

Dokumentnummer

JJR_19780929_OGH0002_0130OS00190_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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