RS OGH 2008/9/3 5Ob630/78 (5Ob631/78), 3Ob120/08f

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Veröffentlicht am 03.10.1978
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Rechtssatz

§ 126 Abs 2 AußStrG soll die Zuteilung der Klägerrolle nur für den Fall widersprechender Erbserklärungen auf Grund gleichrangiger Erbrechtstitel regeln.Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG soll die Zuteilung der Klägerrolle nur für den Fall widersprechender Erbserklärungen auf Grund gleichrangiger Erbrechtstitel regeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008085

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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