Rechtssatz
Gegen eine weite Auslegung des Begriffes "Gläubiger" nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 1975 spricht die aus § 24 WEG 1975 hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, die in der Vor- und Gründungsphase bestehende "Vertragsübermacht" der Wohnungseigentumsorganisatoren gegenüber den Wohnungseigentumswerbern "auf ein den Belangen aller Vertragspartner dienendes Maß herabzuführen".Gegen eine weite Auslegung des Begriffes "Gläubiger" nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 spricht die aus Paragraph 24, WEG 1975 hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, die in der Vor- und Gründungsphase bestehende "Vertragsübermacht" der Wohnungseigentumsorganisatoren gegenüber den Wohnungseigentumswerbern "auf ein den Belangen aller Vertragspartner dienendes Maß herabzuführen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008781Dokumentnummer
JJR_19781003_OGH0002_0040OB00559_7800000_001