RS OGH 1978/10/3 4Ob559/78

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Veröffentlicht am 03.10.1978
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Rechtssatz

Gegen eine weite Auslegung des Begriffes "Gläubiger" nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 1975 spricht die aus § 24 WEG 1975 hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, die in der Vor- und Gründungsphase bestehende "Vertragsübermacht" der Wohnungseigentumsorganisatoren gegenüber den Wohnungseigentumswerbern "auf ein den Belangen aller Vertragspartner dienendes Maß herabzuführen".Gegen eine weite Auslegung des Begriffes "Gläubiger" nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 spricht die aus Paragraph 24, WEG 1975 hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, die in der Vor- und Gründungsphase bestehende "Vertragsübermacht" der Wohnungseigentumsorganisatoren gegenüber den Wohnungseigentumswerbern "auf ein den Belangen aller Vertragspartner dienendes Maß herabzuführen".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 559/78
    Entscheidungstext OGH 03.10.1978 4 Ob 559/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008781

Dokumentnummer

JJR_19781003_OGH0002_0040OB00559_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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