RS OGH 2023/11/21 8Ob539/78; 4Ob596/79; 8Ob545/84; 7Ob562/84; 1Ob601/92; 4Ob2112/96h; 4Ob70/23g

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Veröffentlicht am 11.10.1978
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Rechtssatz

Ein Erfüllungsgehilfe ist immer ein Gehilfe, also ein Werkzeug des Machthabers, dessen sich dieser zur Erfüllung des ihm aufgetragenen Geschäftes bedient, der aber vom Machthaber abhängig ist und unter dessen Aufsicht steht. Den Substituten unterscheidet dagegen die Unabhängigkeit von der Aufsicht des Machthabers.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 539/78
    Entscheidungstext OGH 11.10.1978 8 Ob 539/78
  • 4 Ob 596/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 596/79
  • RS0019389">8 Ob 545/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 8 Ob 545/84
    Auch
  • 7 Ob 562/84
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 562/84
    Auch; Veröff: EvBl 1991/187 S 818
  • RS0019389">1 Ob 601/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 1 Ob 601/92
    Vgl auch; Beisatz: Substitution liegt vor, wenn es dem Schuldner gestattet ist, die Ausführung selbst einem Dritten zu überlassen. Seine Leistung besteht dann nur in der Beistellung des Dritten. Bedient sich aber der Schuldner bei der von ihm geschuldeten Leistung eines wenn auch selbständigen Dritten, so ist dieser Dritte sein Erfüllungsgehilfe. (T1) Veröff: EvBl 1993/119 S 520
  • RS0019389">4 Ob 2112/96h
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2112/96h
    Beisatz: Die Übertragung eines Geschäfts zu eigener selbstverantwortlicher Besorgung ist mit dem Begriff eines Erfüllungsgehilfen nicht vereinbar. (T2) Veröff: SZ 69/115
  • RS0019389">4 Ob 70/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 70/23g
    Beisatz wie T1: Hier: Die Beklagte hat sich der Nebenintervenientin zur Ausübung der Schutz- und Sorgfaltspflichten bedient. Weiters steht der Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin ein Aufsichtsrecht zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nebenintervenientin als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu qualifizieren sei, ist daher kein unvertretbares Auslegungsergebnis. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019389

Im RIS seit

11.10.1978

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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