Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Durch die Behauptung einer "schwer verständlichen Rechtsbelehrung" wird der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.Durch die Behauptung einer "schwer verständlichen Rechtsbelehrung" wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015